10ObS136/15w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 86, wegen Pflegegeld, über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 12. Oktober 2015, GZ 12 Rs 104/15y 11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Gleiches gilt für den Fall, dass das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen.