JudikaturOGH

12Ns133/15b – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Mag. Gerhard L*****, AZ D 25/14, DV 14/14 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Mag. Dorn gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Mag. Dorn ist von der Entscheidung über die Berufung des Kammeranwalts gegen

das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 29. September 2014, GZ D 25/14 59, DV 14/14, ausgeschlossen.

An seine Stelle stritt Anwaltsrichter Dr. Bartl.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 25 Os 4/15y über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

Anwaltsrichter Mag. Dorn ist Mitglied des zuständigen Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er als Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der gegenständlichen Disziplinarsache bereits am Einleitungsbeschluss vom 16. Juni 2014 mitwirkte.

Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.

Demnach ist Mag. Dorn von der Entscheidung über die vorliegende Berufung ausgeschlossen.

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Bartl (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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