JudikaturOGH

14Ns113/15a – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Dezember 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 347/15k des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO sind weder dem Akt zu entnehmen, noch werden sie vom Angeklagten aufgezeigt. Insbesondere rechtfertigen von diesem angedeutete Ausschlussgründe keine Delegierung des Berufungsverfahrens (RIS Justiz RS0097037).

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