7Nc23/15i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Malesich als weitere Richter in der zu AZ 8 C 22/05x beim Bezirksgericht Grieskirchen anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*****K*****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei Dr. K***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen 13.632,65 EUR, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens „außerhalb des Verantwortungsbereichs des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz, am besten an das Bezirksgericht Graz“ wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 306,54 EUR (darin enthalten 51,06 EUR an USt) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte, es möge festgestellt werden, dass „der Kläger schuldig ist, der Beklagten ab 1. 11. 2003 bis 31. 12. 2003 einen endgültigen monatlichen Unterhalt von 250 EUR und ab 1. 1. 2005 einen monatlichen Unterhalt von 240 EUR zu bezahlen“ und dass der Kläger 2004 nicht unterhaltspflichtig gewesen sei. Hilfsweise stellt er ein Zahlungsbegehren.
Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger verfasste selbst einen Delegierungsantrag wegen „des jahrelangen Justizmobbings und des hochgradigen Verdachts auf Justizkorruption“. Er wirft mehreren Richtern Fehlverhalten vor.
Da es sich um ein Unterhaltsverfahren zwischen Ehegatten handelt und sohin die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 lit 2b JN vorliegt, konnte der Kläger den Delegierungsantrag im Hinblick auf § 27 Abs 2 ZPO selbst stellen. Im Parteiprozess können Partei und Anwalt nebeneinander Dispositionsakte setzen (RIS Justiz RS0122824).
Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus, weil kein Delegierungsgrund vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Der Kläger beantragt die Delegierung außerhalb des Oberlandesgerichts Linz, sodass der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen ist.
In dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. 6. 2014, 7 Nc 13/14t, ist bereits ausgesprochen worden, dass die Delegierung nach ständiger Rechtsprechung ein Ausnahmefall sein muss, weil eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung der Unzuständigkeitsordnung führen würde (RIS Justiz RS0046441). Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt, und eine Partei der Delegation widersprochen hat, ist sie abzulehnen (RIS Justiz RS0046324, RS0046589). Auf Ablehnungsgründe kann ein Delegierungsantrag ebenso wenig gegründet werden (RIS Justiz RS0046074, RS0073042), wie auf das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder Verfahrensverstößen des bisher zuständigen Gerichts (RIS Justiz RS0114309). Damit zeigt der Kläger neuerlich keine Zweckmäßigkeitsgründe auf, die eine Delegierung im Ansatz rechtfertigen könnten. Auch dieser Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS Justiz RS0036025).