Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robin K***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Oktober 2014, GZ 72 Hv 100/13f 43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von gleichartigen Vorwürfen enthält, wurde Robin K***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „am 27. Oktober bzw 7. November 2008 (zu ergänzen: in W*****; s US 5 iVm Beilage ./A in ON 10) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Angestellten der I***** AG und K***** AG zu bereichern, durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und willigkeit sowie Verfügungsberechtigung über alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen im Rahmen seines Unternehmens, somit durch Täuschung über Tatsachen, Angestellte der I***** AG zum Abschluss eines Factoring Vertrags und Gewährung eines Vorschussrahmens in der Höhe von 200.000 Euro verleitet, wobei ein den Beteiligten, K***** AG, R***** regGenmbH und I***** AG, ziffernmäßig nicht zuordenbarer Schaden in der Höhe von mehr als 50.000 Euro entstand“.
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS Justiz RS0106268). Demnach leiden Feststellungen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) nur dann an Nichtigkeit infolge eines hier behaupteten inneren Widerspruchs (Z 5 dritter Fall), wenn sie entscheidende Tatsachen betreffen (RIS Justiz RS0119089; Ratz , WK StPO § 281 Rz 437).
Derartige nach den Denkgesetzen miteinander unvereinbare Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, deren scheinbare Inkonsistenz auch durch Betrachtung der Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit nicht klarstellend aufzulösen ist (RIS Justiz RS0117402; Ratz , WK StPO § 281 Rz 439 f), zeigt die Beschwerde nicht auf.
Ob der Angeklagte „mit der I***** AG eine Geschäftsbeziehung angebahnt“ hat, oder ob diese von seinem Betreuer bei der K***** AG Thomas S***** vermittelt wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr die Unterfertigung des Factoring Vertrags mit der I***** AG durch den Angeklagten am 27. Oktober 2008 (in W*****), womit er „alle Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, die er ... per 27. Oktober 2008 erbringt bzw erbracht hat, an die I***** AG verkaufte und abtrat“ (US 5 f). Bei Vertragsabschluss verschwieg er nach den Feststellungen des Erstgerichts im Wissen, „dass er sämtliche Forderungen aus seinem Unternehmen bereits zuvor an die R***** zediert hatte, somit ohne deren Einverständnis nicht über diese Forderungen verfügen konnte“, „den Umstand der früheren Zession“ an diese „und somit das Fehlen seiner Verfügungsberechtigung, um dadurch die I***** AG zum Abschluss des Vertrags, Bereitstellung eines Rahmens von 200.000 Euro für die Bevorschussung und vor allem Überweisung des Betrags von 131.987,78 Euro als Anzahlung zu veranlassen“ und sich durch Verwendung des „dadurch erlangten“ Geldbetrags „zur Begleichung anderer Schulden […] unrechtmäßig zu bereichern“ (US 6 f).
Dabei hielt er es „im Wissen um die ungefähre Höhe der offenen Salden bei der R***** und der K***** AG zumindest ernstlich für möglich, dass eine der beteiligten Banken durch diese Täuschung“ infolge der „Überweisung des Geldbetrags und Überlassung an ihn einen Schaden von jedenfalls mehr als 50.000 Euro erleidet und fand er sich damit auch billigend ab“ (US 7).
Bei wem der Vermögensschaden tatsächlich eintrat entweder bei der getäuschten I***** AG oder (infolge Schadensüberwälzung; vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 60) bei einem „anderen“ (§ 146 StGB) ist beim hier (US 7) festgestellten (und mängelfrei begründeten; vgl US 11) Schädigungsvorsatz in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Betrag und einem dazu kongruenten Schadenseintritt irrelevant.
Es stand nämlich den Urteilsannahmen zufolge dem von der I***** AG am 10. November 2008 überwiesenen Betrag kein entsprechendes Äquivalent gegenüber, weil jene „im Wissen, dass die Forderungen bereits zediert worden waren, sodass weder der Angeklagte selbst noch die K***** AG darüber verfügen konnten, diesen Forderungskauf nicht vereinbart und keine Überweisung vorgenommen“ hätte (US 7). Damit ist aber bereits zu diesem Zeitpunkt bei der I***** AG die auch im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Angeklagten (AZ ***** des Bezirksgerichts W*****) eine Forderung in der Höhe von 102.788,84 Euro anmelden musste (US 6) ein Vermögensschaden eingetreten ( Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 66 f), wobei dieser im Übrigen (mit Blick auf eine allfällige spätere Kreditabdeckung) kein dauernder sein muss (RIS Justiz RS0094383).
Die Frage, ob die weiteren beteiligten Geldinstitute ebenfalls einen Schaden erlitten haben, weil der Angeklagte den von der I***** AG überwiesenen Geldbetrag zur Weiterführung des Betriebs, nicht aber zum „Ausgleich der offenen Salden“ verwendete (vgl US 6), ist für die Beurteilung der Schuldfrage demnach ohne Bedeutung.
Feststellungen zur subjektiven Tatseite auch zum Bereicherungsvorsatz (US 6 f) wurden mit dem an den Tag gelegten Verhalten des Angeklagten und mit seinen Außenständen bzw seiner finanziellen Lage formal einwandfrei begründet (US 9 ff, 13). Insoweit der Beschwerdeführer bloß darauf verweist, er hätte „keinen Vorsatz“ gehabt, „jemanden zu täuschen und [sich] zu bereichern“ und das Erstgericht hätte nicht dargelegt, „warum es mir … keinen Glauben schenkt“, bekämpft er lediglich nach Art einer nur im einzelrichterlichen Verfahren vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung, ohne ein Begründungsdefizit aufzuzeigen.
Der weiteren Kritik zuwider ist der bei der I***** AG letztlich eingetretene Schaden in Höhe von jedenfalls 102.788,84 Euro durch Befund und Gutachten des Sachverständigen aus dem Gebiet des Steuer und Rechnungswesens (US 6; ON 14 S 30 [TZ 52], S 40 [TZ 77 f]) mängelfrei begründet.
Die Aussagen des Zeugen S***** vor der Polizei (ON 11 S 71 ff, insbesondere S 77 und 79 f) und in der Hauptverhandlung am 28. Jänner 2014 (ON 27 S 10 ff, insbesondere S 13) wurden im Urteil dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider umfassend gewürdigt (US 8). Soweit der Angeklagte sowohl im Rahmen der Mängelrüge als auch aus Z 8 nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) eine nähere Befragung dieser Beweisperson sowie die Vernehmung weiterer (nicht konkretisierter) Zeugen vermisst, legt er nicht dar, wodurch er an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS Justiz RS0114036).
Inwieweit der Kontoeröffnungsantrag bei der K***** AG vom 10. August 2007 geeignet wäre, den Angeklagten zu entlasten, legt die Rüge nicht dar.
Wie bereits zur Mängelrüge ausgeführt, ist entgegen der irreführenden Formulierung im Urteilsspruch der täuschungsbedingte Schaden bei der I***** AG in jedenfalls 50.000 Euro übersteigender Höhe zu erblicken (US 6 f), sodass der Vorwurf der Anklageüberschreitung (Z 8) ins Leere geht (vgl Anklageschrift ON 20).
Soweit der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Z 8 dem Factoring-Vertrag mit der I***** AG aufgrund eigenständiger Erwägungen einen vom festgestellten Sachverhalt (US 5 f) abweichenden Inhalt unterstellt, bekämpft er einmal mehr die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d; 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden