6Ob215/15h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen N***** M***** GmbH mit dem Sitz in T***** mit der Geschäftsanschrift *****, wegen Eintragung einer Änderung im Stand der Gesellschafter über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft sowie des Geschäftsführers C***** N*****, beide vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, und der N***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. September 2015, GZ 6 R 151/15s 14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Fragen der Vertragsauslegung stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS Justiz RS0112106, RS0042936, RS0042776 ua).
Wenn im vorliegenden Fall die Vorinstanzen die Formulierung im Optionsvertrag, die N***** GmbH habe das Recht, die Abtretung eines Geschäftsanteils „zu verlangen“ und den Geschäftsanteil „aufzugreifen“, in Anbetracht des mehrmaligen Verweises des Optionsvertrags auf einen noch abzuschließenden notariellen Abtretungsvertrag dahin verstanden haben, dass der Übergang des Geschäftsanteils nicht durch einseitige Erklärung des Aufgriffsberechtigten erfolgt, sondern noch der Abschluss eines Abtretungsvertrags erforderlich ist (vgl dazu Rauter in Straube/Ratka/Rauter , GmbHG § 76 Rz 129), ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung zu erblicken.
Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht von der Lösung der von den Revisionsrekurswerbern relevierten weiteren Rechtsfragen ab, sodass die Revisionsrekurse spruchgemäß zurückzuweisen waren.