JudikaturOGH

8Ob84/15h – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der (aufgehobenen) Insolvenzsache der Schuldnerin A***** GmbH, *****, ehemaliger Masseverwalter Dr. G***** R*****, hier: wegen Ablehnung von Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Wien, über den Rekurs der ehemaligen Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Juni 2015, GZ 13 Nc 13/15h 2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Rekurses der Antragstellerin dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die nicht anwaltlich vertretene Rekurswerberin (zum fehlenden Anwaltszwang im Insolvenzverfahren: § 254 Abs 1 Z 6 IO; RIS Justiz RS0045945) hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom (richtig:) 26. 6. 2015, GZ 13 Nc 13/15h 2, mit dem ihr Ablehnungsantrag gegen drei Mitglieder dieses Gerichtshofs zurückgewiesen wurde, Rekurs erhoben.

Mit Schriftsatz vom 3. 11. 2015 hat die Antragstellerin ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Rekurs zurückgezogen.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückziehung eines Rechtsmittels ist bis zur Entscheidung über dieses zulässig (RIS Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0042041 [T2, T3 und T6]).

Die Zurücknahme des Rekurses bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft (RIS Justiz RS0110466).

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