JudikaturOGH

1Präs2690-4953/15s – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2015

Kopf

Über die zum AZ HAUSPE/D 18 950.488 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der

Beschluss

Spruch

Die Funktion des Präsidenten des Disziplinarrats fällt nach § 26 DSt 1990 in diesem Verfahren dem Stellvertreter von Dr. Walter Aichinger zu.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Präsident des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer Dr. Walter Aichinger hat zu Recht in einem Mandatsverhältnis zum Beschuldigten bestehende Gründe für die Übertragung seiner Funktion in diesem Verfahren bekannt gegeben.

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