JudikaturOGH

1Ob225/15t – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** W*****, vertreten durch Mag. Christine Schneidhofer, Rechtsanwältin in Mürzzuschlag, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. J***** R*****, 2. D***** W*****, 3. D***** W*****, 4. A***** W*****, alle vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Feststellung von Dienstbarkeiten und Einwilligung in die Einverleibung (Gesamtstreitwert 9.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. März 2015, GZ 18 R 194/14d 15 (berichtigt mit Beschluss vom 3. September 2015, GZ 18 R 194/14d 18), mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 29. August 2014, GZ 23 C 843/14x 11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens waren ursprünglich drei Feststellungs und Einverleibungsbegehren, von denen eines bereits vom Erstgericht endgültig erledigt wurde (Dienstbarkeit der Viehtränke auf Grundstück 222/1 in EZ 1 zugunsten Grundstück 187/2 in EZ 90). Im Übrigen bestätigte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Klageabweisung hinsichtlich einer geltend gemachten Dienstbarkeit des Geh und Fahrrechts und änderte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts über die Feststellung einer Dienstbarkeit des Wasserbezugs und Wasserleitungsrechts am Grundstück 196/1 in EZ 1 zugunsten der Grundstücke 185 und 186/8 in EZ 146 teilweise ab. Es sprach aus, dass der Wert „des“ Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, und erklärte die Revision letztlich für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Revision der Beklagten sind ausschließlich die Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit des Wasserbezugs und Wasserleitungsrechts auf Grundstück 196/1 in EZ 1 zugunsten des Grundstücks 185 in EZ 146 und die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, in die bücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit einzuwilligen. Die Zulässigkeit der Revision der Beklagten kann allerdings vom Revisionsgericht noch nicht beurteilt werden, weil das Berufungsgericht eine gesonderte Bewertung des verbliebenen Entscheidungsgegenstands unterlassen hat.

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand unter anderem auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt, bejahendenfalls ob er 30.000 EUR übersteigt. Liegen mehrere selbständige, miteinander nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehende (§ 55 Abs 1 JN) und daher nicht zusammenzurechnende Begehren vor, ist jedes vom Berufungsgericht gesondert zu bewerten (vgl nur Kodek in Rechberger 4 § 500 ZPO Rz 3 mit Judikaturnachweisen).

Hier haben die Kläger mehrere selbständige Begehren erhoben, von denen nur ein Teil den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts bildete. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Dienstbarkeit des Wasserbezugs und Wasserleitungsrechts einerseits und der Dienstbarkeit des Geh und Fahrrechts andererseits ist nicht erkennbar. Damit ist das Vorgehen des Berufungsgerichts, die Summe aller Entscheidungsgegenstände einheitlich zu bewerten, unzutreffend, weshalb der Bewertungsausspruch zu berichtigen sein wird.

Da das behauptete Geh und Fahrrecht nicht Gegenstand der Revision ist, kann insoweit eine gesonderte Bewertung unterbleiben. (Eigens) Zu bewerten ist hingegen das Begehren auf Feststellung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs und Wasserleitungsrechts einschließlich des Einverleibungsbegehrens. Hier wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung hinsichtlich des abgewiesenen (im Hinblick auf Grundstück 186/8) und des erfolgreichen Teils (hinsichtlich Grundstück 185) vorliegen, oder auch insoweit eine gesonderte Bewertung zu erfolgen hat. Sollte die Bewertung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts 5.000 EUR nicht übersteigen, wird weiters auch eine Korrektur des Zulässigkeitsausspruchs vorzunehmen sein, ist doch die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO bei einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig. Andernfalls wird die Revision dem Revisionsgericht neuerlich vorzulegen sein.

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