12Os124/15z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Erich F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 20/14v des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Februar 2015, AZ 32 Bs 289/14f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. August 2014, GZ 12 Os 77/14m 4 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Erich F***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Mai 2014, GZ 37 Hv 20/14v 382, zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dieses hat der Berufung des Mag. Erich F***** mit Urteil vom 20. Februar 2015, AZ 32 Bs 289/14f, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich erkennbar die vom Verurteilten eingebrachte mit „Nichtigkeit“ überschriebene Beschwerde, in der unter anderem die Verletzung von Strafzumessungsbestimmungen durch das Berufungsgericht gerügt wird. Da ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über Berufungen gemäß § 295 Abs 3 StPO nicht zulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.