Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Ing. A*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, wegen 10.080 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 30. Juni 2015, GZ 7 R 90/15p 44, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 20. April 2015, GZ 3 E 6538/12g 31, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 ua zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 10.080 EUR die Fahrnis und Forderungsexekution.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17. Jänner 2013 wurde die Fahrnisexekution wegen einer vom Verpflichteten eingebrachten Oppositionsklage gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 10.634,16 EUR aufgeschoben.
Der Verpflichtete erlegte die Sicherheitsleistung.
Der Betreibenden wurde mit Beschluss des Erstgerichts zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands von 10.080 EUR die Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten als Erleger auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung bewilligt und dem Erstgericht als Drittschuldner verboten, die Sicherheit dem Verpflichteten auszufolgen, gegen den in diesem Umfang ein Verfügungsverbot erlassen wurde.
Nach rechtskräftiger Abweisung der Oppositionsklage des Verpflichteten beantragte dieser wegen eines Oppositionsantrags gemäß § 35 Abs 2 Satz 3 EO idF BGBl 2014/69 erneut die Aufschiebung der Fahrnisexekution sowie die Aufschiebung der Forderungsexekution.
Diesen Antrag bewilligte das Erstgericht bezüglich der Fahrnisexekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 10.643,16 EUR und bezüglich der Forderungsexekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 2.750 EUR.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts im Sinne der Aufschiebung die die Betreibende unbekämpft ließ unter Entfall einer Sicherheitsleistung ab. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu und vertrat die Auffassung, die für den Unterhaltsrückstand von 10.080 EUR erliegende und von der Betreibenden der an der Sicherheitsleistung überdies ein gesetzliches Pfandrecht zustehe gepfändete Sicherheitsleistung wahre das Sicherungsbedürfnis der Betreibenden ausreichend.
Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist unzulässig.
Nach Ergehen der Rekursentscheidung wurde die Sicherheitsleistung über Antrag des Verpflichteten, der sich auf eine außergerichtliche Einigung der Parteien über den Unterhaltsrückstand berief, mit Beschluss des Erstgerichts vom 17. August 2015 rechtskräftig an die Betreibende ausgefolgt. Die Betreibende bestritt in ihrem Schriftsatz vom 25. August 2015, in welchem sie einen Rechtsmittelverzicht bezüglich dieses Beschlusses erklärte, dieses Vorbringen des Verpflichteten nicht. Ob daher eine (weitere) Sicherheitsleistung für die neuerliche Aufschiebung der Exekution in Ansehung desselben Unterhaltsrückstands zu erlegen ist, könnte mangels Fortsetzung des Exekutionsverfahrens durch die im Umfang des Rückstands vollständig befriedigte Betreibende nur mehr von theoretisch-abstraktem Interesse sein.
Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041770).
Die Beschwer der Betreibenden fiel allerdings erst nach Erhebung des Revisionsrekurses weg.
Ein Kostenzuspruch an die Betreibende gemäß § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO (vgl RIS Justiz RS0106007) kommt jedoch nicht in Betracht, weil der Revisionsrekurs auch zum Zeitpunkt seiner Erhebung mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig war: Es ist nicht ersichtlich, warum die zum Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses noch erliegende Sicherheitsleistung nicht ausreichend gewesen sein soll, dem Sicherungsbedürfnis der Betreibenden für die Dauer der (neuerlichen) Exekutionsaufschiebung zu genügen, die sich wie die zunächst beschlossene Aufschiebung ausschließlich auf die Exekution des Unterhaltsrückstands von 10.080 EUR bezog.
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