JudikaturOGH

10ObS130/15p – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21. August 2015, GZ 10 Rs 38/15d 74, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin handelt es sich bei der Frage, inwieweit § 362 Abs 2 ZPO dahingehend auszulegen ist, dass auch die widersprüchlichen Aussprüche ein und desselben Sachverständigen zwingend zur Bestellung eines neuen Sachverständigen zu führen haben, um keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage.

Das Berufungsgericht hat sich mit dem auch in der Revision behaupteten Widerspruch in den Aussagen des Sachverständigen zur Beurteilung des Leistungskalküls der Klägerin eingehend auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt habe, der Sachverständige habe die Änderung des von ihm erstellten Leistungskalküls in Bezug auf die psychische Belastbarkeit der Klägerin nachvollziehbar begründet.

Die Frage aber, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres Gutachten aufzunehmen gewesen wäre (stRsp zB 10 ObS 51/92, SSV NF 6/28).

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