10ObS123/15h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, wegen Wochengeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. August 2015, GZ 11 Rs 77/15w 10, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht vom 10. März 2015, GZ 36 Cgs 15/15t 6, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag
zurückgestellt, die beklagte Partei zur
Verbesserung ihrer Revisionsbeantwortung durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufzufordern.
Text
Begründung:
Infolge Berufung der beklagten Partei hat das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung vom 18. August 2015 (ON 10) das Urteil des Erstgerichts vom 10. März 2015 (ON 6) abgeändert und die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Die Klägerin erhob gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtzeitig Revision, die der beklagten Partei am 23. 9. 2015 zugestellt wurde. Diese brachte im ERV am 19. 10. 2015 eine nicht anwaltlich unterfertigte Revisionsbeantwortung ein.
Rechtliche Beurteilung
Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (§§ 506 Abs 1 Z 4 und 507 Abs 4 ZPO). Demnach besteht auch im Revisionsverfahren absolute Anwaltspflicht (RIS Justiz RS0108295; Neumayr in ZellKomm 2 § 40 ASGG Rz 3).
Das Erstgericht wird daher der beklagten Partei den Auftrag zu erteilen haben, die Revisionsbeantwortung innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern (§§ 84, 85 ZPO).