JudikaturOGH

10ObS113/15p – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 20. August 2015, GZ 11 Rs 83/15b 17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine behauptete unrichtige Wiedergabe, unzutreffende Auslegung oder gänzliche Übergehung von Tatsachenbehauptungen oder sonstigen Parteivorbringens im Urteil des Berufungsgerichts stellt keine Aktenwidrigkeit dar (vgl RIS Justiz RS0041814 [T8]).

2. Verfahrensmängel erster Instanz können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei mangelhaft geblieben, umgangen werden (10 ObS 54/14k mwN).

3. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und eine ausreichende Grundlage für die Feststellungen bildet, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die ausschließlich von den Tatsacheninstanzen zu beurteilen ist und daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (RIS Justiz RS0043320).

4. Mittels Rechtsrüge sind Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS Justiz RS0043168; RS0043404 ua). Einen Verstoß dieser Art zeigt die außerordentliche Revision der Klägerin nicht auf.

5. Ob bestehende Beschwerden eines Versicherten in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit sind, also die Feststellung der sogenannten „natürlichen Kausalität“ gehören zum Tatsachenbereich (RIS Justiz RS0043151 [T1 und T2]) und ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS Justiz RS0022582 [T8 und T12]). Die außerordentliche Revision bekämpft daher in unzulässiger Weise die in dritter Instanz nicht mehr angreifbare Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung.

6. Nach den Feststellungen sind die Beeinträchtigungen der Klägerin nicht auf den Unfall vom 2. 1. 2013 zurückzuführen, sondern auf einen vorbestehenden Schaden. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.

7. Mangels Vorliegens einer relevanten Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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