Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin im Verfahren betreffend eine Anzeige gegen Mag. Franz Z***** und andere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 28 Bl 6/15p des Landesgerichts Ried im Innkreis zu AZ 5 St 16/15w der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Alois W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 2. September 2015, AZ 9 Bs 269/15w (ON 16 der St Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Alois W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 30. Juli 2015, GZ 28 Bl 6/15p 12, womit diesem gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offen steht (§ 89 Abs 6 StPO).
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