12Ns124/15d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in den Disziplinarsachen gegen Dr. ***** und Mag. *****, AZ D 11/14 und D 6/14 des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeigeausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Bartl gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. Bartl ist von der Entscheidung über die Beschwerden des Kammeranwalts gegen die Beschlüsse des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 7. Oktober 2015 ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Benda.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Os 2/15x, 24 Os 3/15v über die im Spruch genannten Beschwerden zu entscheiden.
Anwaltsrichter Dr. Bartl ist Mitglied des zuständigen Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er bei Mag. ***** in seiner Kanzlei als Konzipient tätig gewesen sei, er mit ihm jahrelang in einer Mannschaft Fußball gespielt und ihn bereits in Disziplinarverfahren verteidigt habe.
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Es kommt also darauf an, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 f). Dies ist bei dem von Anwaltsrichter Dr. Bartl mitgeteilten Sachverhalt der Fall.
An die Stelle des daher Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Benda (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).