21Os4/15v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Vavrovsky und Dr. Pressl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Sailer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen MMag. Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 28. Mai 2015, GZ SCHAPE/D 02 950.477 18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, des Kammeranwalts Dr. Koller und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldbuße auf 1.500 Euro erhöht.
Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde MMag. Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt, weil er als geschäftsführender Mitgesellschafter der S***** GmbH, die im Jahr 2007 im eine Bausache betreffenden Verfahren AZ 10 Cg 209/07d des Landesgerichts Salzburg Jürgen S***** als beklagte Partei vertreten hatte, in einem neuerlich eine Bausache betreffenden Verfahren zu AZ 7 Cg 14/14s des Landesgerichts Salzburg ein Bauunternehmen gegen Jürgen S***** vertrat, wobei hier im Rahmen eines von ihm erstellten vorbereitenden Schriftsatzes vom 6. Mai 2014 bei Gericht vorgebracht wurde, dass Jürgen S***** „schon in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine andere Baufirma nicht zahlte und dadurch die genannte Firma Konkurs habe anmelden müssen und dass Jürgen S***** ständig versucht habe, durch Konstruktionen von irgendwelchen Mängeln Zahlungsziele und Zahlungsfristen hinauszuzögern.“
Er wurde hiefür nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt, wobei der Disziplinarrat als erschwerend die Verfassung des Schriftsatzes durch den Disziplinarbeschuldigten, seine leugnende Verantwortung und seine Vorstrafe wertete, während er keinen Milderungsumstand als verwirklicht sah.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichteten Strafberufung des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu.
Zwar sind die genannten Strafzumessungsgründe dahin zu korrigieren, dass das tatbestandserfüllende Verhalten ebenso wenig als erschwerend ins Gewicht fällt wie sein ihm freistehendes Aussageverhalten. Hingegen ist das Zusammentreffen zweier Disziplinarvergehen als aggravierend zu werten.
Mag der Disziplinarrat auch nur von „zumindest fahrlässigem“ Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ausgegangen sein, so stellt doch der explizite Hinweis auf ein angeblich in einem „Parallelverfahren“ beobachtetes Fehlverhalten seines ehemaligen Klienten einen groben Vertrauensbruch dar, der die unzulässige Doppelvertretung als schweren Verstoß gegen die Standesregeln erscheinen lässt (vgl Feil/Wennig Anwaltsrecht 8 [2014] § 10 RAO Rz 18).
Auch mit Blick auf das disziplinär durch eine Vorstrafe getrübte Vorleben erweist sich die Erhöhung der Geldbuße auf 1.500 Euro als dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Disziplinarbeschuldigten als angemessen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 54 Abs 5 DSt.