5Ob155/15b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers T***** D*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslingerlehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, wegen Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (§ 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3 WEG), aus Anlass des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. Juni 2015, AZ 2 R 118/15b - 15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht stellte mit seinem Sachbeschluss fest, dass die Betriebskostenabrechnungen 2011 bis 2013 bis auf eine Korrektur des Aufteilungsschlüssels für jeweils eine Position und der sich daraus ergebenden Änderung des jeweiligen Abrechnungsergebnisses ordentlich und richtig seien.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Einen
Bewertungsausspruch enthält die Entscheidung nicht.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhob der Antragsteller einen außerordentlichen Revisionsrekurs und das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
In ihrer dem Obersten Gerichtshof im Nachhang übermittelten Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Antragsgegnerin, den Revisionsrekurs ab- oder zurückzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.
Rechtliche Beurteilung
1. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG allerdings nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. Nach § 52 Abs 2 WEG gelten für die in § 52 Abs 1 WEG genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren unter anderem mit den in § 37 Abs 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs 4 MRG genannten Besonderheiten. Daher ist auch die Regelung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt, sinngemäß auf die Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG zu übertragen (RIS-Justiz RS0007110 [T38]).
3. Die in einem wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren erhobenen Ansprüche sind daher ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren. Besteht der Entscheidungsgegenstand dabei wie hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands für die jeweilige Abrechnungsperiode 10.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen Bewertungsausspruch hat das Rekursgericht hier unterlassen und daher zunächst nachzutragen (RIS Justiz RS0007073). Erst danach kann beurteilt werden, ob überhaupt eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs gegeben ist. Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 10.000 EUR nicht übersteigt, so steht dem Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz in diesem Fall einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T16, T34]; RS0109516 [T10]; RS0109623 [T5, T8, T14]).