JudikaturOGH

9Ob56/15y – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Oktober 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. ***** H*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.049,99 EUR sA, infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 24. Juli 2015, GZ 18 R 79/14t-53, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Rekurses der beklagten Partei ON 54 an die klagende Partei zuzustellen und den Akt nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht wies die Zulassungsvorstellung und die damit verbundene ordentliche Revision der Beklagten zurück, weil der Streitwert mangels Zusammenrechenbarkeit der verfahrensgegenständlichen Forderungen 5.000 EUR nicht übersteige. Die Beklagte erhob dagegen Rekurs. Das Erstgericht legte den Akt vor, ohne den Rekurs dem Kläger zugestellt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nur Entscheidungen betrifft, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist. Der Rechtsmittelausschluss gilt nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt. Verneint das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht ein (s RIS Justiz RS0115271; RS0112034 ua).

Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist - anders als vor der ZVN 2009 - zweiseitig (RIS Justiz RS0128487; 3 Ob 20/13g). Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0098745 [T21, T22]). Das Erstgericht hat daher gemäß § 521a Abs 1 ZPO die Rekursschrift dem Kläger zuzustellen, um diesem die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben.

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