JudikaturOGH

2Ob159/15v – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** P*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 41.500 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 10.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2015, GZ 13 R 223/14f 96, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. 9. 2015 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die am 16. 9. 2015 beim Erstgericht eingebrachte und am 23. 9. 2015 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der Klägerin ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (vgl 9 ObA 65/14w [22. 7. 2014]; 2 Ob 203/14p; RIS-Justiz RS0043690 [T4]).

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