7Ob166/15k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** T*****, vertreten durch Mag. Stephan Meusburger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** T*****, vertreten durch Dr. Norbert Schop, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag a . Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. April 2015, GZ 42 R 175/15v 145, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 10. März 2015, GZ 40 C 6/06v 135, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat ausgesprochen, dass sein Verfahren zu AZ 40 C 6/14f „wegen inhaltlicher Konnexität“ mit seinem Verfahren zu AZ 40 C 6/06v verbunden wird und letztgenannter Akt führend ist.
Das Rekursgericht wies den vom Beklagten gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs zurück. Es begründete diese Entscheidung damit, dass der Rekurs gegen den Verbindungsbeschluss gemäß § 192 Abs 2 ZPO unzulässig sei und auch inhaltlich gegen die Prozessverbindung aus näher bezeichneten Zweckmäßigkeitserwägungen keine Bedenken bestünden. Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse nicht zulässig. Dies gilt zwar nicht, soweit der Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RIS Justiz RS0044117), wohl aber dann, wenn das Rekursgericht den Rekurs auch inhaltlich behandelt und die Rechtsansicht des Erstgerichts bestätigt hat (RIS Justiz RS0044117 [T3]; vgl auch RS0044456 [T4 und T6]). Dies war hier der Fall, sodass sich der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO erweist.