3Ob203/15x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Roch und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache des Nichtigkeitsklägers K*****, wegen Nichtigerklärung in den Verfahren AZ 4 R 132/14f und 4 R 3/15m des Oberlandesgerichts Linz ergangener Entscheidungen, über den „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) des Klägers vom 14. September 2015 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. März 2015, GZ 4 R 32/15a 3, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 wies der Senat den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. März 2015, GZ 4 R 32/15a 3, zurück (3 Ob 133/15z), womit ein Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und die gegen einen in einem vorangegangenen Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss und eine Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag des Klägers erhobene Nichtigkeitsklage zurückgewiesen wurde.
Mit dem nun zu behandelnden „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) bekämpft der Kläger erneut den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. März 2015, GZ 4 R 32/15a 3.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil der angefochtene Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist.
Das entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO ohne Anwaltsunterfertigung eingebrachte Rechtsmittel hätte zwar grundsätzlich zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags zu führen. Kann aber dem Rechtsmittel - wie hier auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein, ist das Rechtsmittel ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0005946).