15Os106/15z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland I***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. Juni 2015, GZ 8 Hv 33/15z 90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland I***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Sandor O*****, Zoltan S***** und Lajos Sz***** in wechselnder Beteiligung Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert großteils durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen oder wegzunehmen versucht, und zwar
1. von 26. bis 27. März 2014 in W***** Gewahrsamsträgern der A***** GmbH 22 Garnituren Kompletträder im Gesamtwert von 22.928,99 Euro, wobei sie zum Teil Vorhangschlösser von Containern aufbrachen, in denen sich die Räder befanden, und es hinsichtlich zweier Räder beim Versuch blieb;
2. am 26. April 2014 in O***** Gewahrsamsträgern des Unternehmens V***** verschiedenes Autozubehör im Gesamtwert von rund 11.610 Euro und 20 Liter Dieseltreibstoff unbekannten Werts, wobei sie den Tankdeckel eines Pritschenwagens mit einem Werkzeug „aufzwängten“;
3. von 16. bis 19. Mai 2014 (in G*****) Gewahrsamsträgern des Unternehmens O***** zwei Fahrzeuge der Marke Opel Movana im Gesamtwert von rund 30.000 Euro samt Schlüssel sowie diverses Werkzeug und eine Handkassa mit Bargeld im Wert von rund 50.155 Euro, wobei sie eine Tür zur Fertigungshalle des genannten Unternehmens aufbrachen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und „Z 9“ (der Sache nach: Z 10) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Die Mängelrüge (Z 5) macht mit der schlagwortartigen Behauptung: „Unrichtigkeit der Feststellung bzw Beweiswürdigung überhöhte Schadenshöhe, Feststellung der Mittäterschaft in allen Fällen statt Feststellung der Beitäterschaft“ weder einen Begründungsmangel noch einen anderen Nichtigkeitsgrund geltend (zur Irrelevanz der Beteiligungsform s überdies RIS Justiz RS0013731).
Mit den Hinweisen auf „weitere“ Straftaten seiner Mittäter, an denen der Angeklagte nicht teilgenommen habe, und seine Mithilfe bei der Aufklärung bezieht sich die Unvollständigkeit reklamierende Rüge (Z 5 zweiter Fall) nur auf die Sanktion, somit nicht auf für die Schuldfrage entscheidende Tatsachen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 399).
Die (richtig:) Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von den Urteilsfeststellungen zur (Mit-)Täterschaft des Angeklagten und zum 50.000 Euro übersteigenden Wert der Diebsbeute (US 5 ff) ausgeht, sondern diese nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bestreitet (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.