Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsinteresse 32.950 EUR), über den Urteilsberichtigungs- und Ergänzungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Spruch des Teilurteils vom 27. Mai 2015 wird dahingehend berichtigt, dass es im letzten Satz des klagsstattgebenden Teils (Punkt A.) zu lauten hat: „ … sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen; dies alles binnen 6 Monaten. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 149,40 EUR (darin 24,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
1. In der Ausfertigung des teilweise bestätigenden, teilweise abändernden Teilurteils vom 27. Mai 2015 wurde übersehen, die vom Berufungsgericht unbekämpft festgesetzte Leistungsfrist von sechs Monaten für das Unterlassungsgebot in den Spruch einzufügen. Diese offenkundige Unrichtigkeit war über Antrag der beklagten Partei zu berichtigen.
2. Für einen einfachen Antrag auf Berichtigung eines Urteils gebühren Kosten nach TP 1 RATG. Der weitere Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.
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