1Nc49/15v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 17 Nc 3/14s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller überschwemmt die Gerichte in den letzten Jahren mit einer Vielzahl von Eingaben, die überwiegend unverständlich sind und häufig auch polemische Vorwürfe, Beschimpfungen und Beleidigungen enthalten. Woraus ein Schaden von 3.000 EUR pro Tag dadurch entstanden sein sollte, dass das Oberlandesgericht Graz über seine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz nicht binnen der von ihm angenommenen vierwöchigen Frist entschieden haben soll, bleibt unklar.
Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (RIS Justiz RS0129051), sind solche Eingaben iSd § 86a Abs 2 ZPO inhaltlich nicht zu behandeln, nachdem der Antragsteller bereits mehrfach auf den Inhalt und die Rechtsfolgen dieser Norm hingewiesen wurde.
Sind derartige Schriftsätze nun weder inhaltlich zu behandeln, noch förmlich zu erledigen, ist auch von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen (vgl nur 1 Nc 67/14i = RIS Justiz RS0129051 [T2]; 1 Nc 31/14w uva).