JudikaturOGH

5Ob190/15z – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. September 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerald H*****, vertreten durch die Huainigg Dellacher Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch die Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 980.000 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Mai 2015, GZ 4 R 40/15g 60, (Revisionsinteresse 380.000 EUR), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers wurde nicht im „Elektronischen Rechtsverkehr“ (ERV) eingebracht. Der Klagsvertreter hat weder behauptet noch bescheinigt, dass die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorlägen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141).

Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Bei Eingaben eines Rechtsanwalts, die wie hier auf dem Postweg oder persönlich überreicht und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden , hat das Gericht daher ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren durchzuführen. Wird die Eingabe nicht innerhalb der gesetzten Frist verbessert, ist die Eingabe wegen des Formmangels zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0128266). Die Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht allerdings weiterhin offen (8 Ob 30/15t mwN).

Zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

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