3Ob178/15w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesBR in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Liebmann, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen 82.977,52 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Juli 2015, GZ 3 R 54/15h 145, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts erblickt die Revision darin, dass das Berufungsgericht die Bestimmung des § 362 Abs 2 ZPO missachtet habe. Das begründe einen Mangel des Berufungsverfahrens.
Das Berufungsgericht hat sich jedoch inhaltlich in Erledigung der Tatsachenrüge in der Berufung der Klägerin ausführlich mit den behaupteten Widersprüchen des Gutachtens des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chirurgie auseinandergesetzt und hat eingehend begründet, warum diese behaupteten Widersprüche nicht vorliegen. Davon ausgehend hat es die Notwendigkeit der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chirurgie verneint.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mit Revision geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RIS Justiz RS0040597 [T4]). Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Berufungsgericht hat sich mit der Verfahrensrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt.
Mit dem Teilbegehren über 3.000 EUR sA machte die Klägerin inhaltlich mehrere Schadenersatzforderungen geltend, die sie nach ihren Behauptungen auf unterschiedliche, jeweils unsachgemäße Pflegemaßnahmen gründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Klagebegehren in diesem Umfang unbestimmt blieb, weil die Klägerin trotz Erörterung (RIS Justiz RS0031014 [T7]) den geltend gemachten Pauschalbetrag nicht in einzelne, ziffernmäßig bestimmte Ansprüche aufgliederte, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0031014 [T2, T8]).