JudikaturOGH

3Ob71/15k – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. September 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr.Schwarzenbacher, Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch den Kurator F*****, dieser vertreten durch Posch, Schausberger Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen den Beklagten Mag. Josef Hofinger, Rechtsanwalt in Grieskirchen als Masseverwalter in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der C***** und des P*****, beide vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Insolvenzschuldner gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 4. März 2015, GZ 23 R 22/15x 42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Räumung einer im ersten Stock ihres Hauses gelegenen Wohnung. Die seinerzeit beklagten Parteien bestritten. Das Verfahren wurde wegen der jeweils am 18. August 2014 erfolgten Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über die Vermögen der beiden Beklagten unterbrochen (ON 22).

Über Antrag der Klägerin verfügte das Erstgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2014, ON 28, die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens gegen den Masseverwalter.

Dagegen richtete sich der Rekurs beider Schuldner, in dem ausdrücklich klargestellt wurde, dass die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens an sich nicht angefochten werde, sondern nur die Fortsetzung gegen den Masseverwalter, weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 6 Abs 3 IO handle. Sie stellten den Rekursantrag auf Berichtigung des erstgerichtlichen Beschlusses dahin, dass die Parteienbezeichnung auf sie geändert werde, in eventu dass das Verfahren gegen sie fortgeführt wurde; schließlich beantragten sie für den Fall, dass dem Rekurs keine Folge gegeben werde, die Umstellung der Parteienbezeichnung auf sie.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge, änderte aus dessen Anlass den angefochtenen Beschluss jedoch dahin ab, dass der Antrag der Klägerin, das unterbrochene Verfahren auch hinsichtlich der vor der Konkurseröffnung aufgelaufenen Prozesskosten aufzunehmen, abgewiesen wurde. Schon aus § 5 Abs 4 IO ergebe sich, dass (sonstige) Nutzungsrechte an vom Schuldner benützten Wohnungen grundsätzlich massezugehörig seien. Die Nichtanmeldung der Forderung an Prozesskosten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen seien, sei noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, um die Nichtigkeit eines dennoch durchgeführten Verfahrens zu vermeiden. Wegen der Abänderung sei die Rekursentscheidung nicht voll bestätigend. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen (ON 42).

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Insolvenzschuldner mit dem Antrag auf Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin, dass die Parteienbezeichnung auf „1. Beklagte C***** und 2. Beklagter P*****“ laute, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz. Ausdrücklich unangefochten blieb die teilweise Abänderung zur Fortsetzung des Verfahrens.

Über Auftrag des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2015 ergänzte das Rekursgericht seinen Beschluss ON 42 dahin, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige (ON 47).

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Rekurses war ausschließlich die Frage, ob das Verfahren gegen den Masseverwalter beider Insolvenzschuldner oder gegen diese selbst fortzusetzen ist. Das Rekursgericht beantwortete diese Rechtsfrage in Übereinstimmung mit dem Erstgericht dahin, dass der Streitgegenstand massezugehörig und deshalb gegen den Masseverwalter fortzusetzen ist. Davon zu trennen ist die Frage, ob ein gegen den Schuldner erhobenes Begehren der Anmeldungspflicht unterliegt, die sich zwar nur dann stellt, wenn das Vorliegen eines Schuldnerprozesses iSd § 6 Abs 3 IO verneint wird, diesfalls aber nicht zwingend zu bejahen ist. Denn es ist in Lehre und Rechtsprechung völlig unstrittig, dass nicht alle gegen die Masse geltend gemachte Ansprüche anmeldepflichtig sind (vgl die Übersicht über einzelne Fallgruppen bei Konecny in Konecny/Schubert , Kommentar zu den Insolvenzgesetzen [1997] § 102 KO Rz 18 24 mwN; RIS Justiz RS0020903 zu Räumungsbegehren uva). Deshalb stehen der bestätigende Teil der Rekursentscheidung und jener Teil, mit dem der Fortsetzungsantrag zum Teil von Amts wegen abgeändert wurde, in keinem so engen, unlösbarem sachlichen Zusammenhang, dass die Zulässigkeit der Anfechtung beider Beschlussteile nur einheitlich beurteilt werden könnte (RIS Justiz RS0044238).

Die somit abgesondert zu beurteilende Rechtsfrage der Massezugehörigkeit des von der Klägerin erhobenen Räumungsanspruchs, die den einzigen Gegenstand des vorliegenden Revisionsrekursverfahrens bildet, bejahte das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, sodass zur Fortsetzung des Prozesses gegen den Masseverwalter beider Schuldner ein voll bestätigender Beschluss vorliegt, der der Revisionsrekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unterliegt. Der insoweit absolut unzulässige Revisionsrekurs war demnach zurückzuweisen.

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