Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Ljubisa S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 Hv 47/14m des Landesgerichts Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Ljubisa S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 24. Juli 2015, AZ 6 Bs 199/15p, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 3. Juli 2015, GZ 19 Hv 47/15m 98, setzte das Landesgericht Feldkirch die am 29. Mai 2014 über Ljubisa S***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 104) gab das Oberlandesgericht der dagegen ergriffenen Beschwerde nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem erwähnten Haftgrund fort.
Dabei erachtete das Beschwerdegericht den Angeklagten Ljubisa S***** dringend verdächtig, er habe
I./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge teils aus- und eingeführt, teils zu derartigen strafbaren Handlungen sonst beigetragen, indem er
1./ von 2012 bis 27. Mai 2014 insgesamt 1.330 Gramm Kokain im Zuge regelmäßiger grenzüberschreitender Transporte von der Schweiz nach Vorarlberg schmuggelte;
2./ am 21. Mai 2013 zum Schmuggel von 2.040,68 Gramm Kokain durch den in Deutschland abgeurteilten Rade St***** von Holland nach Deutschland beigetragen, indem er im Vorfeld mit dem gesondert verfolgten Aleksandar N***** und Rade St***** den Schmuggel von Holland über Deutschland und Österreich in die Schweiz vereinbarte und den sicheren Kokaintransport von Vorarlberg in die Schweiz durch Auskundschaften des Grenzübergangs gewährleisten sollte;
3./ am 19. Jänner 2014 zum Schmuggel einer „unerhobenen“, das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Kokain durch Aleksandar N***** von Holland über Deutschland und Österreich in die Schweiz beigetragen, indem er im Vorfeld in Vorarlberg mit Aleksandar N***** den Schmuggel von Holland über Deutschland und Österreich in die Schweiz vereinbarte und den sicheren Kokaintransport von Vorarlberg in die Schweiz durch Auskundschaften des Grenzübergangs gewährleistete;
4./ am 27. Mai 2014 zum Schmuggel von etwa 200 Gramm Kokain durch Aleksandar N***** von Holland über Deutschland und Österreich in die Schweiz beigetragen, indem er im Vorfeld in Vorarlberg mit Aleksandar N***** den Schmuggel von Holland über Deutschland und Österreich in die Schweiz vereinbarte und den sicheren Kokaintransport von Vorarlberg in die Schweiz durch Auskundschaften des Grenzübergangs gewährleistete;
II./ von Herbst 2013 bis Frühjahr 2014 in Vorarlberg vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich etwa 280 Gramm Kokain, anderen durch Verkäufe und unentgeltliche Übergaben überlassen;
III./ am 27. Mai 2014 in H*****, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, besessen.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht den dringenden Verdacht der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (I./) und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (II./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (III./).
Die dagegen ergriffene Grundrechtsbeschwerde, richtet sich gegen die Annahme der Tatbegehungsgefahr und macht einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot geltend. Sie schlägt fehl.
Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als unvertretbar („willkürlich“) darstellt (RIS Justiz RS0117806).
Derartiges zeigt der Beschwerdeführer mit den Hinweisen auf seine Unbescholtenheit und seine österreichische Staatsbürgerschaft nicht auf. Soweit er den Annahmen des Oberlandesgerichts zu seiner Beschäftigungslosigkeit vor der Haft und seinem Kokainkonsum die bisherige Dauer der Untersuchungshaft entgegenhält, geht er prozessordnungswidrig an den Erwägungen des Beschwerdegerichts zum arbeitsteiligen und professionell organisierten Schmuggel eines das 25 fache der Grenzmenge bei weitem übersteigenden Quantums Kokain vorbei (BS 5).
Der Einwand, die „in § 178 StPO angeführte Jahresfrist“ (offensichtlich gemeint: die Frist des § 178 Abs 2 zweiter Fall StPO) sei längst abgelaufen, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung die Hauptverhandlung bereits begonnen hatte (§ 178 Abs 1 StPO).
Soweit der Beschwerdeführer fehlende Ermittlungserschwernisse im Sinn des § 178 Abs 2 StPO behauptet, verabsäumt er eine auf das Gewicht des Haftgrundes bezogene Argumentation und eine Auseinandersetzung mit den Annahmen des Beschwerdegerichts, wonach die Hauptverhandlung am 15. Mai 2015 zur Vernehmung eines in Deutschland aufhältigen Zeugen im Rechtshilfeweg vertagt werden musste (BS 6 iVm ON 100).
Worin der behauptete Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (§§ 9, 177 Abs 1 StPO) liegen soll, gibt die Beschwerde nicht bekannt.
Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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