29Os2/14g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll in der Disziplinarsache gegen Mag. W***** D*****, Rechtsanwalt in G*****, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Disziplinarbeschuldigen gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom 30. Juni 2014, AZ D 4/13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Vertagung der für 24. September 2015 angesetzten Berufungsverhandlung wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Disziplinarbeschuldigte stellte am 10. September 2015 einen Antrag auf Vertagung der für 24. September 2015 angesetzten Berufungsverhandlung, weil er mit seiner sich kurzfristig ergeben habenden Projektabwicklung vom 19. bis 27. September 2015 in Griechenland tätig sein müsse.
Dem Disziplinarbeschuldigen wurde bereits am 15. Juli 2015 die Ladung zu der für 24. September 2015 ausgeschriebenen Berufungsverhandlung zugestellt. Er hatte daher ausreichend Zeit, um seine Termine zu koordinieren. Die Annahme eines Mandats im Ausland mehrere Wochen nach der Ladung zur Berufungsverhandlung bietet keine ausreichende Entschuldigung für ein Fernbleiben iSd § 51 Abs 4 DSt iVm § 35 DSt.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Auf die Möglichkeit der Verfahrensführung in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigen nach § 51 Abs 4 DSt wird verwiesen.