JudikaturOGH

12Os71/15f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. August 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cafer I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rexhep H***** und über die Berufungen des Angeklagten Vahit B***** und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Letztgenannten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 26. März 2015, GZ 9 Hv 110/14z 203, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Rexhep H***** gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß §§ 50, 52 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Rexhep H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuld und Freisprüche sowie einen zu Unrecht nicht gesondert ausgefertigten (vgl Schroll in WK² StGB § 50 Rz 16; Danek , WK StPO § 270 Rz 50) Beschluss auf Anordnung von

Bewährungshilfe enthält, wurde Rexhep H***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 StGB (A./1./ und 2./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (C./1./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (C./2./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (C./3./) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz, zwischen 19. und 21. Juli 2014 in R***** durch die Leistung von Fahr und Aufpasserdiensten dazu beigetragen, dass Cafer I***** und Vahit B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Gewahrsamsträgern der F***** GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen in ein Gebäude, Aufzwängen mehrerer Türen zu abgeschlossenen Räumen in diesem Gebäude und Öffnen eines Tresorschranks mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Bargeld in Höhe von insgesamt 14.101,30 Euro, 180 US Dollar, 280 CHF und 11.960 Russische Rubel wegnahmen (A./2./).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rexhep H*****, der keine Berechtigung zukommt.

Der Einwand mangelnder Erörterung der Aussage des Mitangeklagten Cafer I*****, wonach Rexhep H***** aus Angst vor dem Einbruch zum Nachteil der F***** GmbH mit dem Auto herumgefahren (ON 167 S 24) bzw in die Stadt gefahren sei (ON 108 S 79), spricht schon deshalb keine entscheidende Tatsache an, weil er den Erst und den Drittangeklagten von der Rüge unbestritten in Kenntnis des Tatplans zum Einbruchsobjekt brachte (US 11 f). Dass nicht „der Tatbeitrag des Hinbringens … sondern das Verrichten von Aufpasserdiensten vor Ort ins Gewicht“ fallen, Ersteres also keinen kausalen Tatbeitrag darstellen sollte, wird von der Beschwerde lediglich begründungslos behauptet. Die geltend gemachte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt daher nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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