JudikaturOGH

12Ns77/15t – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. August 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marvin B***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2 SMG in dem zu AZ 7 U 42/14g des Bezirksgerichts Spittal an der Drau sowie zu AZ 3 U 43/15d des Bezirksgerichts Lienz zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Spittal an der Drau zu führen.

Text

Gründe:

Am 10. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den am 4. September 1997 geborenen Marvin B***** beim Bezirksgericht Spittal an der Drau Strafantrag wegen in der Zeit von Juli 2013 bis 12. Februar 2014 in M***** und an anderen Orten begangener, § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2 SMG subsumierter Tathandlungen (ON 5).

Das vorangegangene Ermittlungsverfahren (AZ 66 BAZ 471/14v der Staatsanwaltschaft Klagenfurt) war aufgrund einer am 14. Februar 2014 erstatteten Anzeige eingeleitet worden, wobei der zu diesem Zeitpunkt in M***** (Sprengel des Bezirksgerichts Spittal an der Drau) wohnhafte Beschuldigte am 16. Februar 2014 (erstmals) zu den Tatvorwürfen befragt wurde (ON 2 S 7 f).

Nach Mitteilung des Angeklagten, wonach er mittlerweile in D***** (Sprengel des Bezirksgerichts Lienz) wohnhaft sei (ON 12 S 4), trat das Bezirksgericht Spittal an der Drau das Verfahren an das Bezirksgericht Lienz ab (ON 1 S 3), welches die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 38 (dritter Satz) StPO vorlegte (ON 1 S 4).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 JGG ist für Jugendstrafsachen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ändert sich der Aufenthaltsort nach Einleitung des Strafverfahrens, bleibt die einmal begründete Gerichtszuständigkeit bestehen ( Schroll in WK 2 JGG § 29 Rz 8 mwN).

Nach der Aktenlage (ON 2 S 8, 17, 71 f, 75 ff) wohnte der Angeklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Ermittlungen (§ 1 Abs 2 StPO iVm § 91 Abs 2 StPO; hier: erste Befragung zum Tatverdacht) in M*****, somit im Sprengel des Bezirksgerichts Spittal an der Drau, weshalb dieses Gericht wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführt für das gegenständliche Strafverfahren zuständig ist.

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