JudikaturOGH

12Ns88/15k – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Dr. Friedrich R*****, AZ D 13 12, 3 DV 14 31, des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichterin Dr. Mascher gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichterin Dr. Mascher ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 26. November 2014 ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. K*****.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 22 Os 4/15a über das im Spruch genannte Rechtsmittel ebenso zu entscheiden wie zu AZ 22 Os 1/15k in der Disziplinarsache gegen Dr. Friedrich R*****, AZ D 13 61, 3 DV 14 03 des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer über eine Berufung des genannten Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 12. Juni 2014.

Anwaltsrichterin Dr. Mascher ist Mitglied des für beide Verfahren zuständigen Senats 22.

Bereits mit Beschluss vom 13. April 2015, GZ 12 Ns 24/15y 2, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Anwaltsrichterin Dr. Mascher gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 12. Juni 2014 ausgeschlossen ist. Die Genannte hatte zuvor angezeigt, dass ihre Kanzleipartnerin (einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Mag. Dr. Christina H***** für den im Disziplinarverfahren AZ D 13 61, 3 DV 14 03, des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer als Anzeiger geführten Michael L***** in dem beim Landesgericht Innsbruck wider ihn geführten, in wesentlichen Teilen den dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt betreffenden Strafverfahren als Verfahrenshilfeverteidigerin bestellt worden sei, wobei die Möglichkeit bestehe, dass Dr. Mascher die Vertretungstätigkeit (im Strafverfahren) auch selbst substitutionsweise ausüben müsse.

Diese Konstellation ist auch im gegenständlichen Verfahren, in dem allenfalls zudem gemäß § 16 Abs 5 DSt iVm §§ 31, 40 StGB auf das dann schon vorliegende Erkenntnis zu AZ 22 Os 1/15k Bedacht zu nehmen sein wird, geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung von Dr. Mascher zu wecken (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 mwN).

An die Stelle der Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. K***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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