JudikaturOGH

5Ob161/15k – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. August 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** eGen(mbH), *****, vertreten durch Mag a . Karin Spiegl Rafler, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei S***** S*****, vertreten durch die Imre Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, wegen 32.007,17 EUR sA, infolge der „außerordentlichen“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Juni 2015, GZ 2 R 55/15y 62, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Juli 2014, GZ 17 Cg 92/12k 50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Übersteigt der Wert des Entscheidungs gegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR kommt eine Revision nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision entweder von vornherein für zulässig erklärt (§ 502 Abs 3 ZPO) oder aber seinen ursprünglich gegenteiligen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision über Antrag nachträglich abändert (§ 508 Abs 3 ZPO).

2. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RIS Justiz RS0053096; RS0037838 [T38]). Danach sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Forderungen zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Hiebei ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen (RIS Justiz RS0042741).

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zum einen den aus einem mit Kreditvertrag vom 13. 6. 2007 gewährten Abstattungskredit KontoNr. ***** offen aushaftenden Betrag von 21.051,35 EUR und zum anderen den auf dem Girokonto Nr. ***** aufgrund einer formlos eingeräumten Überziehung offen aushaftenden Betrag von 10.955,82 EUR. Forderungen aus zu verschiedenen Zeitpunkten und aufgrund verschiedener Verträge zugezählten Darlehen sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zusammenzurechnen (RIS Justiz RS0037838 [T10, T27, T28]; RS0037905 [T2, T3, T10, T20, T28]). Hier ist daher jede der beiden Forderungen für die Frage der Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen.

3. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands der getrennt zu behandelnden Klagsforderungen jeweils zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, ist keine außerordentliche Revision zulässig (§ 505 Abs 4 ZPO), sondern es kann gemäß § 508 ZPO ein mit einer ordentlichen Revision verbundener Abänderungsantrag beim Berufungsgericht gestellt werden. Das Rechtsmittel der beklagten Partei wäre daher gemäß § 507b Abs 2 ZPO auch wenn es als „außerordentliche Revision“ bezeichnet wird dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Der Oberste Gerichtshof kann darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch dahingehend abgeändert hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109501, RS0109623).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel demnach dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob aufgrund des fehlenden ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, ist von den Vorinstanzen zu beurteilen (RIS Justiz RS0109623 [T2, T4, T5, T8, T14]; RS0109501 [T2, T6, T7, T8, T12, T17, T22]).

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