25Os6/15t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek in der Disziplinarsache gegen Dr. F***** P***** über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In der Disziplinarsache gegen Dr. F***** P*****, Rechtsanwalt in Klagenfurt, AZ D 9/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, wird der Antrag des Beschuldigten vom 21. August 2015 auf Vertagung der für 9. September 2015 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung abgewiesen .
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die berufsbedingte Terminkollision eines Rechtsanwalts (hier: infolge einer am selben Tag als Parteienvertreter beim Bezirksgericht Wolfsberg zu verrichtenden Verhandlung) stellt grundsätzlich kein unabwendbares oder doch sehr erhebliches Hindernis (§§ 35, 51 Abs 4 DSt iVm § 226 Abs 1, § 427 Abs 3 StPO) für das Erscheinen als Disziplinarbeschuldigter vor dem Obersten Gerichtshof und somit einen Grund für eine Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung dar.
Bemerkt wird, dass es dem Disziplinarbeschuldigten freisteht zu erscheinen; er kann sich auch durch einen Verteidiger vertreten lassen (§ 50 Abs 4 DSt). Im Fall seines Nichterscheinens gilt § 51 Abs 4 DSt.