12Ns93/15w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Disziplinarstrafsache gegen Dr. Thomas G*****, AZ D 61/12, DV 50/13, des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit sämtlicher im Verfahren AZ 20 Os 7/15b zur Entscheidung berufenen Richter gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Fellinger sowie Anwaltsrichter Dr. Haslinger und Dr. Grassner sind von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Dr. Thomas G***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. April 2014, GZ D 61/12, DV 50/13, nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Os 7/15b über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Der Disziplinarbeschuldigte zeigte die Ausgeschlossenheit aller zur Entscheidung berufenen Richter des genannten Senats an, weil er zeitgleich mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung über seine Berufung bereits die bezughabende „Urteilsausfertigung“ des Obersten Gerichtshofs erhalten habe.
Diese Behauptung trifft nicht zu. Vielmehr wurde dem Disziplinarbeschuldigten aufgrund eines Kanzleifehlers ein nicht unterfertigter Entscheidungsentwurf übermittelt, sodass das Anzeigevorbringen schon deshalb auf sich beruhen kann.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Erstellung eines auf der Aktenbasis erstellten Erledigungskonzepts allein keinen Grund darstellt, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (11 Os 78/79, RIS Justiz RS0097011). Solche Bedenken entstehen erst bei Hinzutreten von Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Richter auch angesichts allfällig nachkommender gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von einer von ihm gefassten Meinung abzugehen (RIS Justiz RS0096733; Lässig , WK StPO § 43 Rz 12 mwN). Derartiges wird vom Anzeiger aber gar nicht behauptet.