13Os80/15m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zechner als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Doris H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 52 St 43/14t der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Franz G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 28. Mai 2015, AZ 32 Bs 144/15h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014, GZ 168 Bl 21/14b 22, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Franz G***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen und dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Die gegen diesen Auftrag ergriffene Beschwerde des Franz G***** hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 28. Mai 2015, AZ 32 Bs 144/15h, gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen.
Auch die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (§ 89 Abs 6 StPO).