11Os78/15b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 20. April 2015, GZ 42 Hv 30/15b 32, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den nach § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig Andreas M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung seiner Fähigkeit und Bereitschaft, die von ihm vertraglich zugesicherten Leistungen zu erbringen, zur Überweisung von Akontozahlungen verleitet, die diesen am Vermögen schädigten, und zwar
1./ am 14. August 2014 von 4.000 Euro für die zugesagte Lieferung und Montage von Fenstern und Türen samt Zubehör;
2./ zwischen 14. August und 3. September 2014 von 5.507,60 Euro für die in Aussicht gestellte Herstellung einer Vollwärmeschutzfassade.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Eine Mängelrüge (Z 5) ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS Justiz RS0119370). Diesem Anfechtungskriterium wird das Rechtsmittel, das eine Begründung der Täuschungshandlung und des Irrtums des Getäuschten vermisst, nicht gerecht.
Diese Feststellungen (US 7) nämlich die Vorspiegelung der Fähigkeit und Bereitschaft, die vertraglich zugesicherten Leistungen zu erbringen und den Irrtum des Geschädigten, gründete das Erstgericht auf die für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen M***** (US 8 f).
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangelt es an der bei Geltendmachung materiell rechtlicher Nichtigkeit stets gebotenen Orientierung am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit und der Darlegung, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (RIS Justiz RS0117247, RS0099810).
Das Vorbringen, es komme nicht „hinreichend“ zum Ausdruck, „dass bzw ob bei Andreas M***** ein Irrtum erweckt wurde, ebenso wenig kommt zum Ausdruck, welchem Irrtum Andreas M***** konkret unterlag“, durch welches konkrete Verhalten der Angeklagte diesen zu einer irrtumsbedingten Vermögensdisposition verleitet habe, „ob bzw welche Handlung des Angeklagten konkret vom Täuschungsvorsatz getragen war“, und dass sich „konkrete Feststellungen zu einem positiven Verhalten des Angeklagten, mit dem er über die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit täuschte“, im Urteil nicht finden, übergeht die ohnedies getroffenen Feststellungen zur Vortäuschung seiner Leistungsfähigkeit und willigkeit und der hiedurch veranlassten Verleitung des Opfers zur schädigenden Vermögensdisposition durch Überweisung von Anzahlungen (US 7; Ratz , WK StPO § 281 Rz 581, 584).
Weshalb es Feststellungen zur Verwendung der geleisteten Anzahlungen durch den Angeklagten bedurft hätte, legt die Rüge nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.