2Ob12/15a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen A***** R*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Revisionsrekurs der Tochter I***** S*****, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. November 2014, GZ 4 R 175/14f 34, womit infolge Rekurses der Genannten der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 27. Juni 2015, GZ 4 A 92/13v 31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mangels Judikatur zur Frage zu, ob ein Ausgedingsrecht bei Unterbleiben einer Abhandlung Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 153 Abs 2 AußStrG sein könne.
Selbst wenn das Berufungs oder Rekursgericht zu Recht ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der ordentliche Revisionsrekurs) an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Revisionsrekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0102059). Mit ihren nur pauschal gehaltenen Behauptungen im Rechtsmittel ohne jegliches substanzielles Eingehen auf Judikatur und/oder Fachliteratur bringt die Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zur Darstellung. Es ist daher ohne weitere Begründung zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).