Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB, AZ 604 Hv 8/11s des Landesgerichts Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 2. März 2012 (ON 24) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, des Verurteilten und seines Verteidigers Mag. Reissmann zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 2. März 2012, GZ 604 Hv 8/11s-24, verletzt § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs auf Verlängerung der Markus B***** mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 14. November 2011, GZ 4 U 112/11z 5, gewährten Probezeit ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Markus B***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. August 2011, GZ 083 Hv 109/11y-14, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Bezirksgericht Floridsdorf erkannte ihn mit Urteil vom 14. November 2011, GZ 4 U 112/11z-5, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig und verhängte eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe.
Das Landesgericht Korneuburg verurteilte Markus B***** wegen eines am 23. Juni 2011 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das zuerst genannte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu einer Zusatzfreiheitsstrafe. Zugleich fasste es den auf § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gestützten Beschluss auf Absehen vom Widerruf der vom Bezirksgericht Floridsdorf gewährten bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (ON 24 S 2).
Dieser Beschluss steht, wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Strafnachsicht widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB), setzt gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB (von der hier nicht aktuellen Ausnahme des letzten Satzes dieser Bestimmung abgesehen) eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus (vgl auch § 494a Abs 1 erster Satz StPO).
Der angefochtene Beschluss, dem eine nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn begangene strafbare Handlung zugrunde liegt, verletzt demnach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Da diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
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