6Ob150/15z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der gelöschten X*****gesellschaft mbH, FN *****, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. Juni 2015, GZ 28 R 104/15t 3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der angefochtene Beschluss wurde der Revisionsrekurswerberin am 26. 6. 2015 zugestellt; der nicht anwaltlich unterfertigte Revisionsrekurs wurde am 13. 7. 2015 zur Post gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die Frist für die Erhebung des Revisionsrekurses beträgt 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG). Daher war der Revisionsrekurs ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Revisionsrekursverfahren abgesehen von den in § 6 Abs 3 AußStrG genannten Institutionen nur ein Rechtsanwalt oder ein Notar zur Vertretung berufen ist (§ 6 Abs 2 AußStrG).