6Ob132/15b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei C***** Z*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei o***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 30.500 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2015, GZ 5 R 70/15y 9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen durch die Veröffentlichung eines Bildnisses beeinträchtigt werden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS Justiz RS0077903 [T9]).
In ständiger Rechtsprechung folgt der Oberste Gerichtshof der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der Interessenabwägung zwischen Art 8 EMRK und Art 10 EMRK danach zu unterscheiden ist, ob die Veröffentlichungen nur dem Zweck dienten, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person zu befriedigen, oder ob sie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können; im ersteren Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine weniger weite Auslegung (RIS Justiz RS0123987).
Wenn im vorliegenden Fall das Rekursgericht den gegenständlichen Beitrag dahin gewürdigt hat, dass dadurch eine Bezugnahme auf das „älteste Gewerbe der Welt“ hergestellt sowie der Klägerin Mitwirkung an in Österreich sogar strafbarer „Sterbehilfe“ unterstellt werde, während diese in Wahrheit ehrenamtlich in einem Hospiz tätig war, und zudem durch montierte Nacktfotos der Klägerin neben Fotos von Gräbern der gleichfalls unzutreffende Eindruck erweckt werde, die Klägerin habe sich nackt auf Friedhöfen vor frischen Gräbern abbilden lassen und ihr damit ein höchst pietätloses Verhalten unterstellt werde, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Qualität zur Darstellung, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen war.