JudikaturOGH

3Nc18/15z – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P*****, vertreten durch Corazza Kocholl Laimer Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die verpflichteten Parteien 1. A*****, 2. J*****, 3. P*****, 4. MMag. B*****, alle *****, wegen Räumung, über den Antrag der verpflichteten Parteien auf Delegierung der Exekutionssache, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

In dem beim Bezirksgericht Imst anhängigen Räumungsexekutionsverfahren wurde infolge Ablehnung des Vorstehers des Bezirksgerichts über den Exekutionsantrag bisher noch nicht entschieden. Die Verpflichteten stellten den Antrag, die Exekutionssache an „Graz“ zu delegieren. Begründend verwiesen sie auf „gesetzwidrige Absprachen und Verfahrensmanipulationen“, die in Westösterreich nie geprüft würden.

Das Bezirksgericht Imst und die betreibende Partei sprachen sich gegen eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Zwar kann in bestimmten Fällen auch im Exekutionsverfahren ein Delegierungsantrag gestellt werden (3 Nc 13/07b mwN). Die Verpflichteten zeigen aber nicht auf, worin die Zweckmäßigkeit einer Delegierung des Exekutionsverfahrens bestehen soll. Nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine Delegierung rechtfertigen. Ein Delegierungsantrag kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0114309). Soweit dem Antragsvorbringen überhaupt ein sachliches Substrat zu entnehmen ist, erschöpft es sich aber im Vorwurf, dass der Gerichtsvorsteher befangen agierte.

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