JudikaturOGH

9Ob39/15y – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juli 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder A***** T*****, geboren am ***** 2003, und A***** T*****, geboren am ***** 2005, wegen Unterhalts, infolge des Rekurses der Mutter G***** T*****, vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. März 2015, GZ 43 R 461/14h 58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung um den Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Rechtsmittelwerberin wurde als Mutter der mj A***** und des mj A***** verpflichtet, ab 1. 2. 2012 für die mj A***** monatlich statt bisher 60 EUR künftig 120 EUR und für den mj A***** monatlich statt bisher 50 EUR künftig 100 EUR als Geldunterhalt zu zahlen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen für den Zeitraum 1. 2. 2012 bis 31. 7. 2014 erhobenen Rekurs der Mutter Folge und hob den Beschluss für den Zeitraum von 1. 12. 2012 bis 31. 7. 2014 zur Verfahrensergänzung auf (ON 38).

Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag der Mutter (ON 57), das offenkundige Schreibversehen auf den Zeitraum ab 1. 2. 2012 zu korrigieren, gab das Rekursgericht nicht statt.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage des dagegen gerichteten Rechtsmittels der Mutter mit dem Antrag, die begehrte Berichtigung doch vorzunehmen, ist verfrüht:

§ 62 AußStrG erfasst nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern regelt schlechthin die Anfechtbarkeit jeden Beschlusses des Rekursgerichts (RIS Justiz RS0120565). Da auch ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts „im Rahmen des Rekursverfahrens“ ergeht, unterliegt auch er den Regeln des § 62 AußStrG und ist nur unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung anfechtbar. Der Entscheidung des Rekursgerichts mangelt es demnach an dem gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG erforderlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses, den das Rekursgericht zu ergänzen haben wird (s 7 Ob 262/06i = RIS Justiz RS0121524; Rechberger in Rechberger , AußStrG 2 , § 41 Rz 3).

Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 3 Ob 125/14z steht dem nicht entgegen, weil dort über einen die Berichtigung ablehnenden Beschluss des Rekursgerichts im Anwendungsbereich der EO/ ZPO abzusprechen war, in dem aber die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO anders als die des § 62 AußStrG nicht für Beschlüsse gelten, die das Rekursgericht funktionell als erste Instanz gefasst hat (RIS-Justiz RS0115511).

Rückverweise