JudikaturOGH

20Os9/15x – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juli 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Mörth und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in den Disziplinarsachen gegen Dr. ***** D 36/02, DV 12/03 und andere (20 Os 9/15x) sowie D 45/03, DV 10/04 und andere (20 Os 10/15v) des Disziplinarrats der OÖ Rechtsanwaltskammer wegen Feststellung in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 2. Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtsmittelverfahren 20 Os 9/15x und 20 Os 10/15v werden gemeinsam geführt.

Text

Gründe:

Dr. ***** beantragte zu den im Spruch angeführten Disziplinarverfahren der OÖ Rechtsanwaltskammer jeweils die Feststellung, dass die verhängten Strafen der zeitlich befristeten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verbüßt sind bzw als verbüßt zu gelten haben.

Gegen die die Anträge zurückweisenden Beschlüsse des Disziplinarrats der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 12. 2. 2015 (D 36/02, DV 12/03 und D 41/03, DV 9/04) sowie vom 11. 3. 2015 (D 45/03, DV 10/04, D 18/04, DV 9/05, D 41/04, DV 10/05, D 16/04, DV 28/05, D 37/04, DV 29/05, D 42/04, DV 30/05, D 11/05, DV 31/05) erhob Dr. ***** jeweils Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die anhängigen Rechtsmittelverfahren waren in sinngemäßer Anwendung (§ 77 Abs 3 DSt) des § 37 StPO zur gemeinsamen Führung zu vereinen; führend ist das Verfahren 20 Os 9/15x (RIS Justiz RS0096761).

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