11Ns56/15x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag Michel als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mathias P***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 15 U 20/15i des Bezirksgerichts Fürstenfeld, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Gänserndorf delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.