JudikaturOGH

12Os45/15g – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Piotr W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 dritter und vierter Fall, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Piotr N***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Piotr W***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 22. Jänner 2015, GZ 21 Hv 27/14z 103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Piotr N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit vorliegend von Bedeutung Piotr N***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (I./) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB (V./) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ in S***** und an anderen Orten, teils in einverständlichem Zusammenwirken mit Piotr W***** und dem gesondert verfolgten Robert H*****, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer und durch Einbruch verübter Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in den im Urteil in einzeln angeführten Fällen (A./1./ bis 13./ und C./) in der Zeit von 18. August 2013 bis 12. Mai 2014 anderen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen;

V./ am 18. September 2013 in F***** die Polizeibeamten Karl E***** und Christian Ha***** mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert, indem er das Anhaltezeichen missachtete und das Fahrzeug derart beschleunigte, dass Karl E***** gezwungen war, auszuweichen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Piotr N***** schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich im Wesentlichen darin, den Annahmen der Tatrichter betreffend die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Mitangeklagten Piotr W***** (US 19 ff) eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen. Damit wendet sie sich aber bloß in unbeachtlicher Weise gegen die Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) des Schöffensenats.

Ob Piotr W***** den Beschwerdeführer anlässlich eines gemeinsamen Haftaufenthalts kennen gelernt hatte, ist nicht entscheidend, sodass das Beschwerdevorbringen zu ungewürdigt gebliebenen (Z 5 zweiter Fall) Haftbestätigungen, die insoweit das Gegenteil belegen sollen, ins Leere geht. Im Übrigen unterlässt das Rechtsmittel die bei (hier) umfangreichem Aktenmaterial gebotene Bezugnahme auf entsprechende Fundstellen (RIS Justiz RS0124172).

Die (aus Z 5 dritter Fall geäußerte) Kritik an den Urteilsannahmen, wonach die Angaben des Zeugen Kamil F***** nichts zur Entlastung des Beschwerdeführers beitragen konnten (US 23), übersieht, dass nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen die behauptete

Aktenwidrigkeit herstellt; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter scheiden insoweit als Anfechtungsbasis aus (RIS Justiz RS0099431). Somit verbleibt die Beschwerde neuerlich auf der Ebene einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Dies gilt gleichermaßen für den Hinweis, wonach der vom Erstgericht als nicht glaubwürdig erachtete Zeuge Robert H***** den Beschwerdeführer nicht belastet habe.

Dem auf Basis eigenständiger Beweisabwägungen erhobenen Einwand fehlender Beweisergebnisse zum Diebstahlfaktum I./C./8./ genügt der Hinweis auf die Urteilsannahmen, wonach die diesbezügliche Diebesbeute im Fahrzeug des Angeklagten Piotr N***** sichergestellt wurde (US 17).

Bloß abermals unzulässige Beweiswürdigungs-kritik enthält das gegen die Erwägungen des Schöffensenats zum fehlenden Alibibeweischarakter von Belegen betreffend Fahrten nach Schweden (US 22 f) gerichtete Vorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise