JudikaturOGH

1Ob136/15d – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerinnen 1. S***** K*****, und 2. K***** GmbH, *****, wegen Ablehnung, über den Rekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. April 2015, GZ 14 Nc 5/15i 2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerinnen beantragten am 5. 3. 2015 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung eines Rekurses gegen einen Beschluss dieses Gerichts und einer „Schadenersatzklage gegen Beamten LZR Wien“. Weiters erklärten sie in dieser Eingabe: „Landesgericht für ZRS Wien ist mit sofortiger Wirkung befangen.“

Das Oberlandesgericht Wien wies den Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter und Richterinnen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zurück. Die pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtshofs sei unzulässig. Im Ablehnungsantrag werde kein einziger Name einer Richterin oder eines Richters und kein Befangenheitsgrund genannt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Erstantragstellerin ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig; die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist vielmehr nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (RIS Justiz RS0045983; RS0046005). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen führen eine Ablehnung nicht gesetzmäßig aus und können daher nicht auf ihre inhaltliche Berechtigung überprüft werden (RIS Justiz RS0045983 [T13]; RS0046005 [T12]; RS0046011 [T3, T6]). Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluss überein, vermag doch die Erstantragstellerin keinen tauglichen Ablehnungsgrund hinsichtlich auch nur eines bestimmten Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien darzulegen.

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