JudikaturOGH

2Ob124/15x – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, geboren am ***** 1999, über den Rekurs des Vaters H***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Mai 2015, GZ 43 Fs 7/15d, womit der Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar (so bereits 2 Ob 5/15x; 2 Ob 32/15t). Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS Justiz RS0059291).

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