8Ob64/15t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers R***** N*****, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. M***** F*****, 2. C***** F*****, beide vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, 3. A***** H***** M*****, wegen Abstammung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 21. April 2015, GZ 3 R 99/15d 107, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ein behaupteter, aber vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS Justiz RS0050037 [T2]; RS0043919; RS0030748). Das Rekursgericht hat die Mängelrüge des Antragstellers geprüft und mit in sich schlüssiger Begründung verworfen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2. Die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen noch weitere Beweisaufnahmen, insbesondere ergänzende Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wären, gehört zum Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz (RIS Justiz RS0007236, [insb T2, T3, T6]).
Davon abgesehen hat der Rechtsmittelwerber ganz richtig erkannt, dass der von ihm gewünschte Vergleich der gutachterlich analysierten erbbiologischen Merkmale des exhumierten Putativvaters mit jenen der Erst- und Zweitantragsgegner einfach durch einen Vergleich von schlichten Zahlen aus übereinstimmend betitelten Rubriken der beiden Gutachten zu gewinnen ist. Weshalb er dennoch meint, dass es dazu eines ergänzenden Sachverständigengutachtens bedurft hätte, ist unverständlich. Unterzieht man sich der geringen Mühe des Zahlenvergleichs, wird die Übereinstimmung in sämtlichen beim Exhumierten analysierten PCR-Systemmerkmalen mit jenen der Erst- und Zweitantragsgegner völlig offensichtlich.
3. Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG bringt der Revisionsrekurs nicht zur Darstellung.
Das Erstgericht hat ein umfangreiches Beweisverfahren unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisquellen durchgeführt, sodass das Grundrecht des Antragstellers auf Klärung seiner Abstammung gewahrt wurde.